Bundesfinanzministerium hat GoBD veröffentlicht

(21.11.2014 - Bonn (Headquarter)) Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 14.11.2014 die GoBD - Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff veröffentlicht. Die GoBD sind ab 1. Januar 2015 gültig. Sie lösen die GDPdU und die GoBS ab.

Die GoBD regeln die Aufbewahrung von handelsrechtlich und steuerrechtlich relevanten Daten und Dokumenten in elektronischer Form. Das 38-seitige BMF-Schreiben führt dazu aus, dass die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik abgebildet werden. Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen würden in den Unternehmen zunehmend in elektronischer Form geführt (z.B. als Datensätze). Darüber hinaus würden in den Unternehmen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z.B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt. Die GoBD regeln u.a. das Erfassen von Belegen innerhalb einer bestimmten Frist, Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher, Aufbewahrungspflichten und noch vieles mehr.

Anwendungsregelung

Dieses BMF-Schreiben gilt für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. Die GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DVgestützter Buchführungssysteme), die GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) und die Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung werden in den GoBD zusammengefasst.

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